§ 13 GKG
FNA: 360-7
Fassung vom: 27.02.2014
Stand: 01.01.2025
zuletzt geändert durch:
Justizstandort-Stärkungsgesetz, BGBl. I Nr. 302 vom 07.10.2024

§ 13 GKG Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung

§ 13 Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung

GKG ( Gerichtskostengesetz )

Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.