§ 13 KHEntG
Stand: 21.07.2012
zuletzt geändert durch:
Psych-Entgeltgesetz, BGBl. I S. 1613
Abschnitt 4 Vereinbarungsverfahren

§ 13 KHEntG Schiedsstelle

§ 13 Schiedsstelle

KHEntG ( Krankenhausentgeltgesetz )

(1) 1Kommt eine Vereinbarung nach § 10 oder § 11 ganz oder teilweise nicht zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach § 18 a Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Antrag einer der in § 10 oder § 11 genannten Vertragsparteien. 2Sie ist dabei an die für die Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschriften gebunden. (2) Die Schiedsstelle entscheidet innerhalb von sechs Wochen über die Gegenstände, über die keine Einigung erreicht werden konnte.