§ 13 MBO-Ae1997
Stand: 24.11.2006
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B. Regeln zur Berufsausübung
III. Besondere medizinische Verfahren und Forschung

§ 13 MBO-Ae1997 Besondere medizinische Verfahren

§ 13 Besondere medizinische VerfahrenEin besonderes medizinisches Verfahren stellt z. B. die assistierte Reproduktion dar; die hierzu verfassten Richtlinien sind in Heft 20 des Deutschen Ärzteblattes vom 19. Mai 2006 erschienen. Die Richtlinien zur assistierten Reproduktionsmedizin sind in der Regel von den Ärztekammern in das Berufsrecht übernommen worden.

MBO-Ae1997 ( (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte )

(1) Bei speziellen medizinischen Maßnahmen oder Verfahren, die ethische Probleme aufwerfen und zu denen die Ärztekammer Empfehlungen zur Indikationsstellung und zur Ausführung festgelegt hat, haben Ärztinnen und Ärzte die Empfehlungen zu beachten. (2) Soweit es die Ärztekammer verlangt, haben Ärztinnen und Ärzte die Anwendung solcher Maßnahmen oder Verfahren der Ärztekammer anzuzeigen. (3) Vor Aufnahme entsprechender Tätigkeiten haben Ärztinnen und Ärzte auf Verlangen der Ärztekammer den Nachweis zu führen, dass die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen entsprechend den Empfehlungen erfüllt werden.