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B
BGB
§ 1304
BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 4 Familienrecht
Abschnitt 1 Bürgerliche Ehe
Titel 2 Eingehung der Ehe
Untertitel 1 Ehefähigkeit
Änderungsnachweis
§ 1304 BGB Geschäftsunfähigkeit
Inhaltsverzeichnis
Änderungsnachweis
§ 1304 Geschäftsunfähigkeit
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Wer geschäftsunfähig ist, kann eine Ehe nicht eingehen.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln
Inhaltsverzeichnis
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