(1) 1Erfüllt bei einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung im Sinne des § 138 d Absatz 2 kein Intermediär die Voraussetzungen des § 138 f Absatz 7, so obliegt die Mitteilung der in § 138 f Absatz 3 bezeichneten Angaben dem Nutzer; in diesem Fall gilt § 138 f Absatz 1 und 2 entsprechend. 2Die Mitteilungspflicht des Nutzers nach Satz 1 besteht nicht, soweit der Nutzer nachweisen kann, dass er selbst, ein Intermediär oder ein anderer Nutzer dieselbe grenzüberschreitende Steuergestaltung bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Einklang mit den dort geltenden Rechtsvorschriften mitgeteilt hat. (2) 1Obliegt die Mitteilung der in § 138 f Absatz 3 bezeichneten Angaben im Fall des Absatzes 1 mehreren Nutzern derselben grenzüberschreitenden Steuergestaltung, so gilt Folgendes: 1. hinsichtlich der in § 138 f Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 4 bis 9 bezeichneten Angaben ist vorrangig der Nutzer zur Mitteilung verpflichtet, der die grenzüberschreitende Steuergestaltung mit dem Intermediär oder den Intermediären vereinbart hat; nachrangig ist der Nutzer mitteilungspflichtig, der die Umsetzung der grenzüberschreitenden Steuergestaltung verwaltet; Bei Anwendung von Satz 1 Nummer 1 gilt § f Absatz Satz 1 und entsprechend.
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