(1) 1Die Behörden der Zollverwaltung führen in den Fällen, in denen ihnen die Befugnisse nach § 14 zustehen, die Ermittlungsverfahren nach Maßgabe dieser Vorschrift und in den Grenzen des § 14 b selbstständig durch, wenn die Tat ausschließlich eine Straftat nach § 266 a des Strafgesetzbuches darstellt und die Staatsanwaltschaft die Strafsache an die Behörden der Zollverwaltung abgegeben hat. 2Die allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren sind anzuwenden. (2) 1Eine Abgabe durch die Staatsanwaltschaft nach Absatz 1 erfolgt nicht, wenn besondere Umstände es angezeigt erscheinen lassen, dass das Ermittlungsverfahren unter der Verantwortung der Staatsanwaltschaft fortzuführen ist. 2Dies ist insbesondere der Fall, wenn 1. eine Maßnahme nach den §§ 99, 102, 103 oder 104 der Strafprozessordnung beantragt worden ist, 2. eine Maßnahme nach § 100 a der Strafprozessordnung beantragt worden ist, 3. die Anordnung der Untersuchungshaft nach § 112 der Strafprozessordnung beantragt worden ist, 4. die Strafsache besondere Schwierigkeiten aufweist, 5. der Beschuldigte außer dieser Tat noch einer anderen, prozessual selbstständigen Straftat beschuldigt wird und die Taten in einem einheitlichen Ermittlungsverfahren verfolgt werden sollen, 6. eine Freiheitsstrafe zu erwarten ist, die nicht im Strafbefehlsverfahren festgesetzt werden kann, 7. gegen die folgenden Personen ermittelt wird: a) Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder einer gesetzgebenden Körperschaft eines Landes, b) Mitglieder diplomatischer Vertretungen und andere von der inländischen Gerichtsbarkeit befreite Personen, c) Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges eines NATO-Staates oder deren Angehörige, d) Personen, die in den Anwendungsbereich des