§ 140 Verbot der Gebührenvereinbarung
KostO ( Kostenordnung )
1Die Kosten der Notare bestimmen sich, soweit bundesrechtlich nichts anderes vorgeschrieben ist, ausschließlich nach diesem Gesetz. 2Vereinbarungen über die Höhe der Kosten sind unwirksam.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln