§ 147 (Bezeichnung der Grundstücke von Amts wegen in bisherigen Büchern)
GBO ( Grundbuchordnung )
Sind in einem Buch, das nach § 145 als Grundbuch gilt, die Grundstücke nicht nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 bezeichnet, so ist diese Bezeichnung von Amts wegen zu bewirken.