§ 147 GewO
FNA: 7100-1
Fassung vom: 22.02.1999
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
OZG-Änderungsgesetz, BGBl. I Nr. 245 vom 19.07.2024

§ 147 GewO Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften

§ 147 Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften

GewO ( Gewerbeordnung )

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. eine Besichtigung oder Prüfung nach § 139 b Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, 6 Satz 1 oder 2 nicht gestattet oder 2. entgegen § 139 b Abs. 5 eine vorgeschriebene statistische Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.