SGB IX ( SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen )
(1) 1Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. 2Die Angaben nach § 145 Absatz 1 Nummer 2 und die Angaben zum Gemeindeteil nach § 144 Absatz 1 Nummer 1 sind freiwillig.(2) Auskunftspflichtig sind die Träger der Eingliederungshilfe.