§ 1470 Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
(1) Mit der Rechtskraft der richterlichen Entscheidung ist die Gütergemeinschaft aufgehoben; für die Zukunft gilt Gütertrennung.(2) Dritten gegenüber ist die Aufhebung der Gütergemeinschaft nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam.