(1) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist bei der Ermittlung der Grundbesitzwerte für die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks und für die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts von dem Gesamtwert auszugehen, der sich für den Grund und Boden einschließlich der Gebäude vor Anwendung des § 139 ergäbe, wenn die Belastung nicht bestünde. (2) Der Wert des Grund und Bodens entfällt auf die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks. (3) 1Der Gebäudewert entfällt allein auf die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts, wenn die Dauer dieses Rechts im Besteuerungszeitpunkt mindestens 40 Jahre beträgt oder der Eigentümer des belasteten Grundstücks bei Erlöschen des Erbbaurechts durch Zeitablauf eine dem Wert des Gebäudes entsprechende Entschädigung zu leisten hat. 2Beträgt die Dauer des Erbbaurechts im Besteuerungszeitpunkt weniger als 40 Jahre und ist eine Entschädigung ausgeschlossen, ist der Gebäudewert zu verteilen. 3Dabei entfallen auf die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts bei einer Dauer dieses Rechts von
unter 40 bis zu 35 Jahren 90 Prozent unter 35 bis zu 30 Jahren 85 Prozent unter 30 bis zu 25 Jahren 80 Prozent unter 25 bis zu 20 Jahren 70 Prozent unter 20 bis zu 15 Jahren 60 Prozent unter 15 bis zu 10 Jahren 50 Prozent unter 10 bis zu 8 Jahren 40 Prozent unter 8 bis zu 7 Jahren 35 Prozent unter 7 bis zu 6 Jahren 30 Prozent unter 6 bis zu 5 Jahren 25 Prozent unter 5 bis zu 4 Jahren 20 Prozent unter 4 bis zu 3 Jahren 15 Prozent unter 3 bis zu 2 Jahren 10 Prozent unter 2 Jahren bis zu 1 Jahr 5 Prozent unter 1 Jahr 0 Prozent.