§ 15 b BMV-Ae
Stand: 08.06.2007
zuletzt geändert durch:
, Deutsches Ärzteblatt S. 337
6. Abschnitt Allgemeine Grundsätze der vertragsärztlichen Versorgung

§ 15 b BMV-Ae KV-bereichsübergreifende Berufsausübungsgemeinschaften

§ 15 b KV-bereichsübergreifende Berufsausübungsgemeinschaften

BMV-Ae ( Bundesmantelvertrag - Ärzte )

1Für Berufsausübungsgemeinschaften, welche Vertragsarztsitze in Bereichen mehrerer Kassenärztlicher Vereinigungen haben, gelten ergänzend die Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gemäß § 75 Abs. 7. 2Die Wahl des Vertragsarztsitzes für zwei Jahre gemäß § 33 Abs. 3 Satz 2 Ärzte-ZV [Hauptsitz der bereichsübergreifenden Berufsausübung] kann nur jeweils zum Beginn eines Quartals durch Anzeige an die maßgebliche Kassenärztliche Vereinigung erfolgen. 3Für die Tätigkeit der Mitglieder der Berufsausübungsgemeinschaft an örtlich unterschiedlichen Vertragsarztsitzen gilt § 17 Abs. 1 a.