§ 15 BKleingG
Stand: 19.09.2006
zuletzt geändert durch:
Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, BGBl. I S. 2146
Dritter Abschnitt Dauerkleingärten

§ 15 BKleingG Begründung von Kleingartenpachtverträgen durch Enteignung

§ 15 Begründung von Kleingartenpachtverträgen durch Enteignung

BKleingG ( Bundeskleingartengesetz )

(1) An Flächen, die in einem Bebauungsplan für Dauerkleingärten festgesetzt sind, können durch Enteignung Kleingartenpachtverträge zugunsten Pachtwilliger begründet werden. (2) Die Enteignung setzt voraus, daß 1. das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert, 2. der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann und 3. dem Eigentümer ein angemessenes Angebot zur Begründung der Kleingartenpachtverträge gemacht worden ist; das Angebot ist in Bezug auf die Pacht als angemessen anzusehen, wenn sie der Pacht nach § 5 entspricht. (3) Die als Entschädigung festzusetzende Pacht bemisst sich nach § 5. (4) Im übrigen gilt das Landesenteignungsrecht.