§ 15 EGAktG
Stand: 11.04.2017
zuletzt geändert durch:
CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz, BGBl. I S. 802
Erster Abschnitt Übergangsvorschriften

§ 15 EGAktG Übergangsvorschrift zu § 161 des Aktiengesetzes

§ 15 Übergangsvorschrift zu § 161 des Aktiengesetzes

EGAktG ( Einführungsgesetz zum Aktiengesetz )

1Die Erklärung nach § 161 des Aktiengesetzes ist erstmals im Jahr 2002 abzugeben. 2Sie kann in diesem Jahr aber darauf beschränkt werden, dass den Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" entsprochen wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet werden.