§ 15 EGGVG
FNA: 300-1
Fassung vom: 27.01.1877
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz, BGBl. I Nr. 234 vom 12.07.2024

§ 15 EGGVG (Übermittlung personenbezogener Daten in Zivilsachen und in Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit)

§ 15 (Übermittlung personenbezogener Daten in Zivilsachen und in Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit)

EGGVG ( Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz )

In Zivilsachen einschließlich der Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Übermittlung personenbezogener Daten zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist 1. zur Berichtigung oder Ergänzung des Grundbuchs oder eines von einem Gericht geführten Registers oder Verzeichnisses, dessen Führung durch eine Rechtsvorschrift angeordnet ist, und wenn die Daten Gegenstand des Verfahrens sind, oder 2. zur Führung des in § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung bezeichneten amtlichen Verzeichnisses und wenn Grenzstreitigkeiten Gegenstand eines Urteils, eines Vergleichs oder eines dem Gericht mitgeteilten außergerichtlichen Vergleichs sind.