Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
Siebenter Teil Anwaltsgerichtliches Verfahren Fünfter Abschnitt Berufs- und Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme
§ 150 a Verfahren zur Erzwingung des Antrags der Staatsanwaltschaft
BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )
Hat der Vorstand der Rechtsanwaltskammer gegenüber der Staatsanwaltschaft beantragt, daß diese den Antrag auf Verhängung eines Berufs- oder Vertretungsverbotes stellen solle, so ist § 122 entsprechend anzuwenden.