§ 151 GVG
FNA: 300-2
Fassung vom: 09.05.1975
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts, BGBl. I Nr. 255 vom 30.07.2024

§ 151 GVG (Verbot richterlicher Geschäfte für Staatsanwälte)

§ 151 (Verbot richterlicher Geschäfte für Staatsanwälte)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

1Die Staatsanwälte dürfen richterliche Geschäfte nicht wahrnehmen. 2Auch darf ihnen eine Dienstaufsicht über die Richter nicht übertragen werden.