§ 16 InsVV
Stand: 22.12.2020
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht, BGBl. I S. 3328
Dritter Abschnitt Vergütung des Treuhänders nach § 293 der Insolvenzordnung

§ 16 InsVV Festsetzung der Vergütung. Vorschüsse

§ 16 Festsetzung der Vergütung. Vorschüsse

InsVV ( Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung )

(1) 1Die Höhe des Stundensatzes der Vergütung des Treuhänders, der die Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners überwacht, wird vom Insolvenzgericht bei der Ankündigung der Restschuldbefreiung festgesetzt. 2Im übrigen werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen auf Antrag des Treuhänders bei der Beendigung seines Amtes festgesetzt. 3Auslagen sind einzeln anzuführen und zu belegen. 4Soweit Umsatzsteuer anfällt, gilt § 7 entsprechend. (2) 1Der Treuhänder kann aus den eingehenden Beträgen Vorschüsse auf seine Vergütung entnehmen. 2Diese dürfen den von ihm bereits verdienten Teil der Vergütung und die Mindestvergütung seiner Tätigkeit nicht überschreiten. 3Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4 a der Insolvenzordnung gestundet, so kann das Gericht Vorschüsse bewilligen, auf die Satz 2 entsprechend Anwendung findet.