§ 16 MBO-Ae1997
Stand: 24.11.2006
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B. Regeln zur Berufsausübung
III. Besondere medizinische Verfahren und Forschung

§ 16 MBO-Ae1997 Beistand für Sterbende

§ 16 Beistand für Sterbende

MBO-Ae1997 ( (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte )

1Ärztinnen und Ärzte haben Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und unter Achtung ihres Willens beizustehen. 2Es ist ihnen verboten, Patientinnen und Patienten auf deren Verlangen zu töten. 3Sie dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten.