§ 17 Abstimmung und Freigabe der Konzernprüfungsberichte
BpO2000 ( Betriebsprüfungsordnung )
Die Berichte über die Außenprüfungen bei Konzernunternehmen sind aufeinander abzustimmen und den Steuerpflichtigen erst nach Freigabe durch die für die Leitung der Konzernprüfung zuständige Finanzbehörde zu übersenden.