Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
Neunter Teil Die Bundesrechtsanwaltskammer Erster Abschnitt Allgemeines
§ 175 Zusammensetzung und Sitz der Bundesrechtsanwaltskammer
BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )
(1) Die Rechtsanwaltskammern werden zu einer Bundesrechtsanwaltskammer zusammengeschlossen.(2) Der Sitz der Bundesrechtsanwaltskammer wird durch ihre Satzung bestimmt.