§ 176 d Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge
StGB ( Strafgesetzbuch )
Verursacht der Täter durch den sexuellen Missbrauch (§§ 176 bis 176 c) mindestens leichtfertig den Tod eines Kindes, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.