Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes, BGBl. I Nr. 154
ZWEITES BUCH Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft ZWEITER ABSCHNITT Kommanditgesellschaft
§ 177 a (Angaben auf Geschäftsbriefen; Antragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung)
HGB ( Handelsgesetzbuch )
1§ 125 a gilt auch für die Gesellschaft, bei der ein Kommanditist eine natürliche Person ist. 2Der in § 125 a Absatz 1 Satz 2 für die Gesellschafter vorgeschriebenen Angaben bedarf es nur für die persönlich haftenden Gesellschafter der Gesellschaft.