§ 1780 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.08.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 240 vom 16.07.2024

§ 1780 BGB Berücksichtigung der beruflichen Belastung des Berufs- und Vereinsvormunds

§ 1780 Berücksichtigung der beruflichen Belastung des Berufs- und Vereinsvormunds

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

1Soll ein Berufsvormund oder ein Vereinsvormund bestellt werden, ist seine berufliche Arbeitsbelastung, insbesondere die Anzahl und der Umfang der bereits zu führenden Vormundschaften und Pflegschaften zu berücksichtigen. 2Er ist dem Familiengericht zur Auskunft hierüber verpflichtet.