(1) 1Der Medizinische Dienst Bund und die Medizinischen Dienste können Modellvorhaben, Studien und wissenschaftliche Expertisen zur Weiterentwicklung der den Medizinischen Diensten nach den §§ 18 bis 18 b zugewiesenen Aufgaben durchführen. 2Für die Durchführung ist eine Vereinbarung mit den Pflegekassen erforderlich. (2) Ziel, Dauer, Inhalt und Durchführung eines Modellvorhabens, einer Studie oder einer wissenschaftlichen Expertise sind im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit zu bestimmen. (3) 1Für die Beauftragung und Durchführung der Modellvorhaben, der Studien und der wissenschaftlichen Expertisen kann der Medizinische Dienst Bund aus Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung bis zu 500 000 Euro im Kalenderjahr nutzen. 2Das Nähere über das Verfahren zur Auszahlung der aus dem Ausgleichsfonds zu finanzierenden Fördermittel regeln der Medizinische Dienst Bund und das Bundesamt für Soziale Sicherung durch Vereinbarung. (4) 1Bei der Durchführung der Modellvorhaben kann im Einzelfall von der Regelung des § 18 a und insoweit von den Richtlinien nach § 53 d Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 abgewichen werden. 2Pflegebedürftige dürfen dadurch jedoch nicht benachteiligt werden. (5)
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