§ 18 Anwesenheit von deutschen Bediensteten in anderen Mitgliedstaaten
EUBeitrG ( EU-Beitreibungsgesetz )
1Sofern die Komplexität eines Ersuchens es erfordert, können ordnungsgemäß bevollmächtigte deutsche Bedienstete in andere Mitgliedstaaten entsandt werden. 2Die Voraussetzungen und Bedingungen des § 17 gelten sinngemäß.