§ 18 GenRegV
Stand: 05.07.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie, BGBl. I S. 3338
Abschnitt 2 Eintragungen in das Genossenschaftsregister

§ 18 GenRegV Vorstandsmitglieder, Prokuristen

§ 18 Vorstandsmitglieder, Prokuristen

GenRegV ( Genossenschaftsregisterverordnung )

(1) 1Die Bestellung von Vorstandsmitgliedern und ihrer Stellvertreter, bei einer Europäischen Genossenschaft von Mitgliedern des Leitungsorgans oder von geschäftsführenden Direktoren und ihrer Stellvertreter, ihre Vertretungsbefugnis sowie die Änderung und die Beendigung der Vertretungsbefugnis (§ 10 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und 2, § 28 und § 35 des Gesetzes sowie § 17 Abs. 1 bis 3, § 23 Abs. 1 bis 3 und § 26 des SCE-Ausführungsgesetzes) sind unverzüglich zur Eintragung anzumelden. 2Als Ende der Vertretungsbefugnis gilt auch eine vorläufige Enthebung durch den Aufsichtsrat (Gesetz § 40). 3Die Vorstandsmitglieder, Mitglieder des Leitungsorgans, geschäftsführenden Direktoren und ihre Stellvertreter sind mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort einzutragen. (2) 1Absatz 1 Satz 1 gilt für die Anmeldung von Prokuristen (Gesetz § 42 Abs. 1) entsprechend. 2Die Prokuristen sind mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort einzutragen.