§ 182 BewG
FNA: 610-7
Fassung vom: 01.02.1991
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411 vom 22.12.2023

§ 182 BewG Bewertung der bebauten Grundstücke

§ 182 Bewertung der bebauten Grundstücke

BewG ( Bewertungsgesetz )

(1) Der Wert der bebauten Grundstücke ist nach dem Vergleichswertverfahren (Absatz 2 und § 183), dem Ertragswertverfahren (Absatz 3 und §§ 184 bis 188) oder dem Sachwertverfahren (Absatz 4 und §§ 189 bis 191) zu ermitteln. (2) Im Vergleichswertverfahren sind grundsätzlich zu bewerten 1. Wohnungseigentum, 2. Teileigentum, 3. Ein- und Zweifamilienhäuser. (3) Im Ertragswertverfahren sind zu bewerten 1. Mietwohngrundstücke, 2. Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, für die sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt eine übliche Miete ermitteln lässt. (4) Im Sachwertverfahren sind zu bewerten 1. Grundstücke im Sinne des Absatzes 2, wenn kein Vergleichswert vorliegt, 2. Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke mit Ausnahme der in Absatz 3 Nr. 2 genannten Grundstücke, 3. sonstige bebaute Grundstücke.