Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
Neunter Teil Die Bundesrechtsanwaltskammer Zweiter Abschnitt Organe der Bundesrechtsanwaltskammer Zweiter Unterabschnitt Hauptversammlung
§ 188 Vertretung der Rechtsanwaltskammern in der Hauptversammlung
BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )
(1) Die Rechtsanwaltskammern werden in der Hauptversammlung durch ihre Präsidenten vertreten.(2) Der Präsident einer Rechtsanwaltskammer kann durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten werden.