§ 19 BMV-Ae
Stand: 08.06.2007
zuletzt geändert durch:
, Deutsches Ärzteblatt S. 337
7. Abschnitt Inanspruchnahme vertragsärztlicher Leistungen durch den Versicherten

§ 19 BMV-Ae Krankenversichertenkarte und Behandlungsausweis

§ 19 Krankenversichertenkarte und Behandlungsausweis

BMV-Ae ( Bundesmantelvertrag - Ärzte )

(1) Die nach § 13 Abs. 1 zum Nachweis der Anspruchsberechtigung vom Versicherten vorzulegende Krankenversichertenkarte (Versichertenkarte) enthält gemäß § 291 Abs. 2 SGB V folgende Angaben: 1. die Bezeichnung der ausstellenden Krankenkasse mit einer Kassenkurzbezeichnung und dem Institutionskennzeichen der Krankenkasse, 2. den Familiennamen, Titel und Vorname des Versicherten (die Angabe des Titels entfällt sofern vom Versicherten gewünscht), 3. das Geburtsdatum des Versicherten, 4. die Anschrift des Versicherten mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort und ggf. Zustellbereich, einschließlich eines Kennzeichens für die Länderkennung für die im Ausland wohnenden Mitglieder, 5. die Krankenversichertennummer, 6. den Versichertenstatus, einschließlich eines Kennzeichens für Versichertengruppen nach § 267 Absatz 2 Satz 4 SGB V in einer verschlüsselten Form, 7. a) für Versicherte der Betriebs- und Innungskrankenkassen ein Feld, welches die Zuordnung der Versicherten zu den Kassenärztlichen Vereinigungen ermöglicht. Dabei enthält das Feld - bei Mitgliedern, deren Kassen Verträge nach § 83 Abs. 1 Satz 1 SGB V abschließen, ein Kennzeichen für die Kassenärztliche Vereinigung, in deren Bezirk das Mitglied seinen Wohnsitz hat; - bei mitversicherten Familienangehörigen wird - unabhängig vom Wohnort des Familienangehörigen - das dem Mitglied zugeordnete Kennzeichen auf die Krankenversichertenkarte aufgebracht. Die Krankenkassen stellen die korrekte Angabe des Kennzeichens auf der Krankenversichertenkarte bei Neuausstellung sicher, - bei Mitgliedern, deren Kassen Verträge nach § 83 Abs. 1 Satz 2 SGB V abschließen und die ihren Wohnsitz außerhalb der Bezirke der beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen haben, ein Kennzeichen für die Kassenärztliche Vereinigung, in deren Bezirk die Krankenkasse ihren Sitz hat, - bei im Ausland wohnenden Versicherten unabhängig von der Gestaltung der Verträge nach § 83 Abs. 1 SGB V das Kennzeichen der Kassenärztlichen Vereinigung, in deren Bezirk die Krankenkasse ihren Sitz hat. b) für Versicherte aller anderen Krankenkassen ist dieses Feld mit der Vertragskassennummer (VKNR) zu bestücken. 8. bei Befristung der Gültigkeit die Angabe von Monat und Jahr des Fristablaufs. (2) Die Krankenversichertenkarte wird durch die Krankenkasse ausgegeben, sie ist grundsätzlich nur gültig mit der Unterschrift des Versicherten oder eines gesetzlichen Vertreters (z. B. bei Versicherten bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres). 1Wird von der Krankenkasse anstelle der Krankenversichertenkarte im Einzelfall ein papiergebundener Behandlungsausweis als Anspruchsnachweis ausgegeben, muss dieser die Angaben gemäß Abs. 1 enthalten. 2Die Krankenkasse ist verpflichtet, ungültige Krankenversichertenkarten einzuziehen. (3) 1Die Krankenkasse hat die Versicherten in geeigneter Weise anzuhalten, die gültige Krankenversichertenkarte bzw. einen gültigen Behandlungsausweis, falls dieser dem Vertragsarzt bei dessen erster Inanspruchnahme nicht vorgelegt werden konnte, innerhalb von zehn Tagen vorzulegen. 2Sie hat die Versicherten weiterhin dazu anzuhalten, die Zuzahlungen vor der ersten Inanspruchnahme zu leisten oder eine Überweisung oder einen gültigen Befreiungsausweis vorzulegen. Die Krankenkasse wird den Vertragsarzt auf dessen Wunsch dabei unterstützen, dass der Versicherte die Krankenversichertenkarte bzw. den Behandlungsausweis dem Vertragsarzt nachträglich vorlegt. (4) 1Der Arzt ist verpflichtet, die Daten der Krankenversichertenkarte auf die Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung maschinell unter Verwendung eines zertifizierten Lesegerätes und eines geeigneten Druckers zu übertragen; Ausnahme hiervon bildet das Ersatzverfahren. 2Nach Übertragung der Daten der Krankenversichertenkarte auf den Abrechnungsschein (Muster 5 der Vordruckvereinbarung) bestätigt der Versicherte das Bestehen der Mitgliedschaft durch Unterschrift auf dem Abrechnungsschein. 3Eine Unterschriftsleistung ist nicht erforderlich bei Versicherten, die einen gesetzlichen Vertreter haben (z. B. Versicherte vor Vollendung des 15. Lebensjahres) oder die zur Unterschrift nicht in der Lage sind. (5) Die Daten der Krankenversichertenkarte dürfen vom Vertragsarzt nur für die gesetzlichen und vertraglich erlaubten Zwecke verwendet werden. (6) Das Nähere zur Gestaltung der Krankenversichertenkarte sowie zur technischen Ausstattung der Arztpraxen ist in Anlage 4 geregelt. (7) 1Für Kosten einer Behandlung, die aufgrund einer vorgelegten falschen Krankenversichertenkarte oder eines zu Unrecht ausgestellten anderen Behandlungsausweises erfolgte, haftet die Krankenkasse dem Arzt gegen Abtretung seines Vergütungsanspruches. 2Das Nähere regeln die Partner der Gesamtverträge. 3Zieht ein Vertragsarzt aufgrund einer vorgelegten falschen Befreiungsbescheinigung die Zuzahlung nicht ein, so verringert sich sein Honoraranspruch nicht.