§ 19 e Bestellung eines Abschlussprüfers in besonderen Fällen
InvG ( Investmentgesetz )
Auf die Bestellung eines Abschlussprüfers findet § 28 des Kreditwesengesetzes mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass die dort geregelten Pflichten gegenüber der Deutschen Bundesbank nicht gelten.
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