§ 19 g Auskünfte und Prüfungen der Kapitalanlagegesellschaften und der an ihr bedeutend beteiligten Inhaber
InvG ( Investmentgesetz )
1Die Kapitalanlagegesellschaften und die an ihr bedeutend beteiligten Inhaber haben der Bundesanstalt Auskünfte entsprechend § 44 Abs. 1 und 6 sowie § 44 b des Kreditwesengesetzes zu erteilen. 2Der Bundesanstalt stehen die in § 44 Abs. 1 und § 44 b des Kreditwesengesetzes genannten Prüfungsbefugnisse entsprechend zu. 3Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Maßnahmen der Bundesanstalt haben keine aufschiebende Wirkung.
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