§ 191 (Ausschließung und Ablehnung des Dolmetschers)
GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )
1Auf den Dolmetscher sind die Vorschriften über Ausschließung und Ablehnung der Sachverständigen entsprechend anzuwenden. 2Es entscheidet das Gericht oder der Richter, von dem der Dolmetscher zugezogen ist.