§ 2 LadSchlG
Stand: 31.08.2015
zuletzt geändert durch:
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung, BGBl. I S. 1474
ERSTER ABSCHNITT Begriffsbestimmungen

§ 2 LadSchlG Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen

LadSchlG ( Gesetz über den Ladenschluss )

(1) Feiertage im Sinne dieses Gesetzes sind die gesetzlichen Feiertage. (2) Reisebedarf im Sinne dieses Gesetzes sind Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Tabakwaren, Schnittblumen, Reisetoilettenartikel, Filme, Tonträger, Bedarf für Reiseapotheken, Reiseandenken und Spielzeug geringeren Wertes, Lebens- und Genussmittel in kleineren Mengen sowie ausländische Geldsorten.