§ 20 b BKleingG
Stand: 19.09.2006
zuletzt geändert durch:
Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, BGBl. I S. 2146
Vierter Abschnitt Überleitungs- und Schlußvorschriften

§ 20 b BKleingG Sonderregelungen für Zwischenpachtverhältnisse im Beitrittsgebiet

§ 20 b Sonderregelungen für Zwischenpachtverhältnisse im Beitrittsgebiet

BKleingG ( Bundeskleingartengesetz )

Auf Zwischenpachtverträge über Grundstücke in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, die innerhalb von Kleingartenanlagen genutzt werden, sind die §§ 8 bis 10 und § 19 des Schuldrechtsanpassungsgesetzes entsprechend anzuwenden.