§ 20 JVEG
FNA: 367-3
Fassung vom: 05.05.2004
Stand: 01.08.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 240 vom 16.07.2024

§ 20 JVEG Entschädigung für Zeitversäumnis

§ 20 Entschädigung für Zeitversäumnis

JVEG ( Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz )

Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 4 Euro je Stunde, soweit weder für einen Verdienstausfall noch für Nachteile bei der Haushaltsführung eine Entschädigung zu gewähren ist, es sei denn, dem Zeugen ist durch seine Heranziehung ersichtlich kein Nachteil entstanden.