§ 206 Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Die Verjährung ist gehemmt, solange der Gläubiger innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln