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U
UmwG
§ 208
UmwG
Stand: 17.07.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften, BGBl. I S. 2434
Fünftes Buch Formwechsel
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
Änderungsnachweis
§ 208 UmwG Inhalt des Anspruchs auf Barabfindung und Prüfung der Barabfindung
Inhaltsverzeichnis
Änderungsnachweis
§ 208 Inhalt des Anspruchs auf Barabfindung und Prüfung der Barabfindung
UmwG ( Umwandlungsgesetz )
Auf den Anspruch auf Barabfindung ist §
30
entsprechend anzuwenden.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln
Inhaltsverzeichnis
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