§ 21 (Ersuchen eines internationalen Strafgerichtshofes)
GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )
Die §§ 18 bis 20 stehen der Erledigung eines Ersuchens um Überstellung und Rechtshilfe eines internationalen Strafgerichtshofes, der durch einen für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen Rechtsakt errichtet wurde, nicht entgegen.