§ 21 MBO-Ae1997
Stand: 24.11.2006
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B. Regeln zur Berufsausübung
IV. Berufliches Verhalten
1. Berufsausübung

§ 21 MBO-Ae1997 Haftpflichtversicherung

§ 21 Haftpflichtversicherung

MBO-Ae1997 ( (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte )

Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, sich hinreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zu versichern.