§ 210 a InsO
FNA: 311-13
Fassung vom: 05.10.1994
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Postrechtsmodernisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 236 vom 15.07.2024

§ 210 a InsO Insolvenzplan bei Masseunzulänglichkeit

§ 210 a Insolvenzplan bei Masseunzulänglichkeit

InsO ( Insolvenzordnung )

Bei Anzeige der Masseunzulänglichkeit gelten die Vorschriften über den Insolvenzplan mit der Maßgabe, dass 1. an die Stelle der nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger die Massegläubiger mit dem Rang des § 209 Absatz 1 Nummer 3 treten und 2. an die Stelle der nachrangigen Insolvenzgläubiger die nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger treten.