Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
ZWEITER TEIL Berufsbildung im Handwerk ERSTER ABSCHNITT Berechtigung zum Einstellen und Ausbilden
Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer 1. Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder2. wiederholt oder schwer gegen dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.