§ 22 EUBeitrG
Stand: 26.06.2013
zuletzt geändert durch:
Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz, BGBl. I S. 1809
Abschnitt 6 Schlussbestimmungen

§ 22 EUBeitrG Anwendung anderer Abkommen zur Unterstützung bei der Beitreibung

§ 22 Anwendung anderer Abkommen zur Unterstützung bei der Beitreibung

EUBeitrG ( EU-Beitreibungsgesetz )

(1) 1Dieses Gesetz gilt unbeschadet der Erfüllung von Verpflichtungen zur Leistung von Amtshilfe in größerem Umfang, die sich aus bilateralen oder multilateralen Übereinkünften oder Vereinbarungen ergeben. 2Das gilt auch für die Zustellung gerichtlicher oder sonstiger Dokumente. (2) Auch in diesen Fällen können das elektronische Kommunikationsnetz und die Standardformblätter im Sinne des § 19 genutzt werden.