§ 222 StGB
FNA: 450-2
Fassung vom: 13.11.1998
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts, BGBl. I Nr. 255 vom 30.07.2024

§ 222 StGB Fahrlässige Tötung

§ 222 Fahrlässige Tötung

StGB ( Strafgesetzbuch )

Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.