§ 23 a GVG
FNA: 300-2
Fassung vom: 09.05.1975
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts, BGBl. I Nr. 255 vom 30.07.2024

§ 23 a GVG (Weitere Zuständigkeit in Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)

§ 23 a (Weitere Zuständigkeit in Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

(1) 1Die Amtsgerichte sind ferner zuständig für 1. Familiensachen; 2. Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit nicht durch gesetzliche Vorschriften eine anderweitige Zuständigkeit begründet ist. 2Die Zuständigkeit nach Satz 1 Nummer 1 ist eine ausschließliche. (2) Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind 1. Betreuungssachen, Unterbringungssachen sowie betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen, 2. Nachlass- und Teilungssachen, 3. Registersachen, 4. unternehmensrechtliche Verfahren nach § 375 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, 5. die weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 410 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, 6. Verfahren in Freiheitsentziehungssachen nach § 415 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, 7. Aufgebotsverfahren, 8. Grundbuchsachen, 9. Verfahren nach § 1 Nr. 1 und 2 bis 6 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, 10. Schiffsregistersachen sowie 11. sonstige Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit sie durch Bundesgesetz den Gerichten zugewiesen sind. (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sind für die den Amtsgerichten obliegenden Verrichtungen in Teilungssachen im Sinne von § 342 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anstelle der Amtsgerichte die Notare zuständig.