§ 23 (Feuerversicherung; Benachrichtigung im Versicherungsfall)
ErbbauRG ( Erbbaurechtsgesetz )
Ist das Bauwerk gegen Feuer versichert, so hat der Versicherer den Grundstückseigentümer unverzüglich zu benachrichtigen, wenn ihm der Eintritt des Versicherungsfalls angezeigt wird.