§ 23 g BedplanR
Stand: 06.09.2012
zuletzt geändert durch:
Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Bedarfsplanungs-Richtlinie: Aufnahme bisher unbeplanter Arztgruppen und Übergangsregelung, BAnz. AT 21.09.2012 B4
5. Abschnitt: Zulassung zur gemeinsamen Berufsausübung bei Zulassungsbeschränkungen

§ 23 g BedplanR Berücksichtigung des zugelassenen Praxispartners bei der Bedarfsplanung

§ 23 g Berücksichtigung des zugelassenen Praxispartners bei der Bedarfsplanung

BedplanR ( Bedarfsplanungs-Richtlinie )

Der neu hinzutretende Partner der Gemeinschaftspraxis wird für die Dauer der Regelung nach den §§ 23 a und 23 b nicht auf den Versorgungsgrad angerechnet.