§ 23 HGB
Stand: 19.06.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes, BGBl. I Nr. 154
ERSTES BUCH Handelsstand
DRITTER ABSCHNITT Handelsfirma

§ 23 HGB (Verbot der Veräußerung)

§ 23 (Verbot der Veräußerung)

HGB ( Handelsgesetzbuch )

Die Firma kann nicht ohne das Handelsgeschäft, für welches sie geführt wird, veräußert werden.