§ 23 InvG
Stand: 26.06.2012
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes, BGBl. I S. 1375
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 3 Depotbank

§ 23 InvG Ausgabe und Rücknahme von Anteilen eines Sondervermögens

§ 23 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen eines Sondervermögens

InvG ( Investmentgesetz )

(1) 1Die Depotbank hat die Ausgabe und die Rücknahme von Anteilen eines Sondervermögens vorzunehmen. 2Anteile dürfen nur gegen volle Leistung des Ausgabepreises ausgegeben werden. 3Sacheinlagen sind vorbehaltlich § 40 h Absatz 1 und 2 sowie § 45 g Absatz 4 unzulässig. (2) 1Der Preis für die Ausgabe von Anteilen (Ausgabepreis) muss dem Wert des Anteils am Sondervermögen zuzüglich eines in den Vertragsbedingungen festzusetzenden Aufschlags gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 entsprechen. 2Der Ausgabepreis ist an die Depotbank zu entrichten und von dieser abzüglich des Aufschlags unverzüglich auf einem für das Sondervermögen eingerichteten gesperrten Konto zu verbuchen. 3Der Preis für die Rücknahme von Anteilen (Rücknahmepreis) muss dem Wert des Anteils am Sondervermögen abzüglich eines in den Vertragsbedingungen festzusetzenden Abschlags gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 entsprechen. 4Der Rücknahmepreis ist, abzüglich des Abschlags, von dem gesperrten Konto an den Anleger zu zahlen. 5Der Ausgabeaufschlag und Rücknahmeabschlag nach Maßgabe der Sätze 1 und 3 können an die Gesellschaft ausgezahlt werden.